Nervenprobleme seit einiger Zeit

Für die harten Fälle

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Sunset
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Re: mehr TRINKEN!!!

Beitrag von Sunset »

jodurino hat geschrieben: Mi 18. Jan 2023, 09:01 Es bedeutet man trinkt ein Glas Wasser und muss sofort auf Toilette.
Man darf jetzt sogar ganz offiziell und gerichtlich entschieden vom Strand der Ostsee aus Richtung Wasser sein Wasser lassen.

https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.j ... 120/part/L
AG Lübeck, 83a OWi 739 Js 4140/23 jug hat geschrieben: Tenor

Der Betroffene wird freigesprochen.

Die Kosten und notwendigen Auslagen des Betroffenen trägt die Staatskasse.

Gründe

Randnummer1

Der Betroffene ist aus tatsächlichen Gründen freizusprechen.

Randnummer2

Die H.-Stadt L. wirft ihm vor, am 30.07.2022 gegen 00:36 Uhr in T. am Spülsaum der Ostsee mit dem Rücken zum Strand stehend in Richtung Wasser uriniert zu haben. Sie hat gegen ihn wegen Belästigung der Allgemeinheit nach § 118 OWiG mit Bußgeldbescheid vom 21.10.2022 eine Geldbuße von 60,- Euro verhängt.

Randnummer3

Zwar konnte der Vorgang als solcher nach der geständigen Einlassung des Betroffenen und den drei Zeugen des Ordnungsamtes bestätigt werden. Indes konnten keine weitergehenden Feststellungen dazu getroffen werden, dass die Art der Verrichtung nach den Umständen des Einzelfalles eine Belästigung darstellte.

Randnummer4

Der Betroffene hat sich dahin eingelassen, dass selbst zu seinem am Strand sitzenden Freundeskreis ein Abstand von etwa 20 Metern bestanden habe, auch Spaziergänger seien zu dieser Uhrzeit zu seiner Wahrnehmung trotz T. Woche im Spülsaum nicht mehr unterwegs gewesen. Soweit der Ordnungsdienst angibt, unweit neben ihm eine weitere Person wegen eines gleichgelagerten Vorgangs aufgenommen zu haben, so meint er, dass dies wohl tatsächlich so gewesen sei, er diese Person jedoch vorher wegen der Dunkelheit nicht bemerkt habe. Erst durch das Einschreiten der Ordnungsamtsmitarbeiter sei er darauf aufmerksam geworden, da diese die Szenerie von hinten beleuchtet und auch diese Person angesprochen habe.

Randnummer5

Auch durch die Vernehmung der Zeugen des Ordnungsamtes hat sich kein Hinweis darauf ergeben, dass die Verrichtung des Betroffenen nach Art, Ort und Umständen zu Belästigungen geeignet gewesen wäre. So konnten insbesondere keine belastbaren Feststellungen dazu getroffen werden, dass der Betroffene bei Dunkelheit oder im Restlicht der Uferbeleuchtung mehr als allenfalls schemenhaft für Dritte sichtbar war. Die Zeugen selber haben den Vorgang unter Annäherung an den Betroffenen und Verwendung von Taschenlampen aufgeklärt und dokumentiert.

Randnummer6

Ferner hatten sich gegenüber den Ordnungsamtsmitarbeitern keine Personen über derartige Verrichtungen im Spülsaum beschwert. Die Ordnungsamtsmitarbeiter sind nach Entdeckung des Vorgangs auch nicht sofort eingeschritten, sondern haben der Angelegenheit ihren Lauf gelassen, bis der Betroffene seine Bekleidung wieder gerichtet und sich ihnen zugewandt hatte.

Randnummer7

Die verbliebenen tatsächlichen Feststellungen rechtfertigen die Annahme einer Belästigung der Allgemeinheit nach § 118 OWiG nicht. Danach handelt ordnungswidrig, wer eine grob ungehörige Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Allgemeinheit zu belästigen oder zu gefährden und die öffentliche Ordnung zu beeinträchtigen. Bereits die Voraussetzungen einer grob ungehörigen Handlung können nicht festgestellt werden. Dies setzt eine Handlung voraus, die sich nicht in die für ein gedeihliches Zusammenleben der jeweiligen Rechtsordnung erforderliche Ordnung einfügt, im deutlichen Widerspruch zur Gemeinschaftsordnung steht und derart gegen anerkannte Regeln von Sitte, Anstand und Ordnung verstößt, dass dadurch eine unmittelbare psychische oder physische Belästigung der Allgemeinheit in Betracht kommt (Karlsruher Kommentar zum OWiG, 4. Auflage, § 118, Rn 6 mwN). Dabei sind die Umstände des Einzelfalls zu beachten und der stete gesellschaftliche Wandel zu Fragen des gedeihlichen Miteinanders.

Randnummer8

Der Vorgang des Wasserlassens unter freiem Himmel außerhalb von Bedürfnisanstalten ist unter Beachtung üblicher Rücksichtnahmen und ohne Hinzutreten besonderer Umstände keine grob ungehörige Handlung in diesem Sinne. Die grobe Ungehörigkeit ergibt sich nicht aus der Eignung zur Verletzung des Schamgefühls (a) und nicht aus belästigenden Verunreinigungen oder belästigenden Gerüchen (b).

Randnummer9

a) Das Verhalten des Betroffenen war nicht geeignet, das Schamgefühl zu verletzen. Auch wenn empirisch gefestigte Aussagen zur Haltung der Allgemeinheit in dieser Frage nicht zu erlangen sind, so lässt sich doch folgendes festhalten: Als Vorgang natürlich menschlichen Ursprungs wird er nach Geschlechtern getrennt in öffentlichen Bedürfnisanstalten nach Belegung und baulichen Vorrichtungen auch in Gesellschaft verrichtet. Bei Sanitäreinrichtungen für Männer findet dabei unter anderem an durchgehenden Pissoirs, an Rinnen oder sonstigen offenen Abtritten auch das gesellige Wasserlassen statt. Der Vorgang ist danach auch in Gesellschaft tendenziell eher nicht schambehaftet. Soweit Fragen der Scham beim Wasserlassen außerhalb von Bedürfnisanstalten insbesondere über Geschlechtergrenzen hinweg berührt sein können, entspricht es der Üblichkeit, sich soweit als es die Umgebung zulässt, den Blicken anderer zu entziehen, sich zumindest aber abzuwenden und diskret zu verhalten. Eine gewisse Üblichkeit und Duldung ist hierfür etwa bei Wanderungen benennbar, bei Arbeiten in Feld und Flur, bei Jägern und Pilzesammlern, Radsportlern und Radtourlern, Badenden an Seen und Flüssen und bei sonstigen naturnahen Beschäftigungen. Dass es am Spülsaum der Ostsee landschaftlich anders als in Bergen und an Waldrändern keine weiteren Möglichkeiten zum landschaftlichen Rückzug gegeben hat außer der Abkehr, kann dem Betroffenen dabei nicht zum Nachteil gereichen. So ist es halt an der Küste. Im Übrigen konnte der Betroffene sich auch dem Schutz der Dunkelheit anvertrauen. Selbst wenn er im Dämmerlicht der Uferbeleuchtung noch schemenhaft zu erkennen war, musste er nicht damit rechnen, unvermittelt mit Taschenlampen ausgeleuchtet und gezielt kontaktiert zu werden.

Randnummer10

Neben diesen Erwägungen sprechen auch die in der Rechtsprechung zu § 118 OWiG vereinzelt angeführten Indizien der Umstände des Einzelfalls dafür, dass die Handlung des Betroffenen nicht als grobe Ungehörigkeit zu qualifizieren ist. So soll es indizielle Wirkung haben, ob Zeugen eines fraglichen Ereignisses es hinnehmen oder sich darüber beschweren, ferner ob Anwesende sich zur sofortigen Unterbindung veranlasst sehen oder ein geordnete Einschreiten abwarten. Nach den obigen Feststellungen hatte sich niemand über den Vorgang beschwert. Auch haben die Zeugen nicht sofort interveniert, sondern gewartet, bis der Betroffene nach bürgerlichen Maßstäben wieder ansprechbar war.

Randnummer11

(b) Eine belästigende Verschmutzung oder Geruchsbeeinträchtigung ist nicht eingetreten. Die Ostsee enthält eine Wassermenge von 21.631 Kubikkilometern Brackwasser. Der Verdünnungsgrad wäre selbst im Wiederholungs- oder Nachahmungsfall so hoch, dass eine belästigende Verschmutzung oder Geruchsbeeinträchtigung ausgeschlossen ist.

Randnummer12

Sonstige Ordnungswidrigkeitentatbestände nach § 103 Wasserhaushaltsgesetz und § 69 Kreislaufwirtschaftsgesetz sind nicht erfüllt. Von der Darstellung wird abgesehen.

Randnummer13

Nachdem als Anknüpfungspunkt einer Belästigung der Allgemeinheit das Schamgefühl, die Verunreinigung durch Rückstände oder die Belästigung durch Gerüche ausgeschlossen werden kann, ist das Verhalten des Betroffenen eine nach der allgemeinen Handlungsfreiheit des Artikel 2 Absatz 1 GG geschützte und letztendlich wohl auch naturrechtlich verankerte menschliche Willensbetätigung. Der Mensch hat unter den Weiten des Himmelszeltes nicht mindere Rechte als das Reh im Wald, der Hase auf dem Feld oder die Robbe im Spülsaum der Ostsee.
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Julez
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Re: Nervenprobleme seit einiger Zeit

Beitrag von Julez »

Ich versuche ja seit einiger Zeit immer, direkt nach dem Aufstehen als erstes 1/2l Wasser zu trinken.
Da ich aber mein Schlafzimmer fast gar nicht heize (Heizdecke sei Dank), ist die Wasserflasche dann morgens doch etwas sehr kalt, und das kann ja auch nicht so gesund sein.
Die Lösung sind:
- altes USB Netzteil
- USB Tassenwärmer
https://de.aliexpress.com/item/1005004891052338.html
- Zeitschaltuhr
https://de.aliexpress.com/item/1005006019454452.html

So schalte ich den Tassenwärmer, auf dem die Flasche steht, gegen 3h an und gegen 7h wieder ab, geplante Aufstehzeit ist ab 6h :roll:
Der zieht zwar das arme 1A Netzteil auf 3,5V runter, es reicht aber, um die Flasche auf akzeptable Temperatur zu bringen.

Großes Lob an die UI-Designer der Zeitschaltuhr übrigens: Auch ohne Anleitung ließ sie sich ziemlich straigt und intuitiv programmieren, das hab ich schon ganz anders erlebt :? .
daniel_f
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Re: Nervenprobleme seit einiger Zeit

Beitrag von daniel_f »

Julez hat geschrieben: Mi 17. Jan 2024, 15:46 Ich versuche ja seit einiger Zeit immer, direkt nach dem Aufstehen als erstes 1/2l Wasser zu trinken.
Da ich aber mein Schlafzimmer fast gar nicht heize (Heizdecke sei Dank), ist die Wasserflasche dann morgens doch etwas sehr kalt, und das kann ja auch nicht so gesund sein.
Die Lösung sind:
- altes USB Netzteil
- USB Tassenwärmer
https://de.aliexpress.com/item/1005004891052338.html
- Zeitschaltuhr
https://de.aliexpress.com/item/1005006019454452.html

So schalte ich den Tassenwärmer, auf dem die Flasche steht, gegen 3h an und gegen 7h wieder ab, geplante Aufstehzeit ist ab 6h :roll:
Der zieht zwar das arme 1A Netzteil auf 3,5V runter, es reicht aber, um die Flasche auf akzeptable Temperatur zu bringen.

Großes Lob an die UI-Designer der Zeitschaltuhr übrigens: Auch ohne Anleitung ließ sie sich ziemlich straigt und intuitiv programmieren, das hab ich schon ganz anders erlebt :? .
Also ich würde das Wasser in trinkbarer Temperatur abends in eine Thermoskanne füllen, dann hat das morgens noch nicht die geringe Zimmertemperatur und kann direkt getrunken werden.
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Desinfector
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Re: Nervenprobleme seit einiger Zeit

Beitrag von Desinfector »

Man muss das Wasser ja auch nicht am Bett trinken. Wenn es einen Ort im Haus gibt, der nicht gletscherkalt ist, stellse die Buddel da hin.
daruel
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Re: Nervenprobleme seit einiger Zeit

Beitrag von daruel »

Lass dein Schlafzimmer aber auch nicht kälter werden als ~15°C, sonst gibt es da schnell Schimmel.
Robby_DG0ROB
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Re: Nervenprobleme seit einiger Zeit

Beitrag von Robby_DG0ROB »

Eine Bude die nie geheizt, aber ständig gelüftet wird, kann und wird nicht schimmeln. Anders ist es bei Räumen, in denen die Bausubstanz keine Grundwärme hat und immer nur die Luft zeitweise geheizt wird, da droht hingegen Schimmel an den Stellen, deren Oberfläche eine Temperatur unterhalb des Taupunktes hat.
Gary
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Re: Nervenprobleme seit einiger Zeit

Beitrag von Gary »

Es geht nicht um die Bude, es geht um das Schlafzimmer.

Wenn es im Rest der Wohnung wärmer ist, mit rund 50-60% Luftfeuchtigkeit, dann besteht die Gefahr das die Luft ihre Feuchtigkeit an der kühleren Schlafzimmer Wand ablagert.

Das mit den 15°C passt schon grob.
Azze
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Re: mehr TRINKEN!!!

Beitrag von Azze »

Sunset hat geschrieben: Do 23. Nov 2023, 15:45 Man darf jetzt sogar ganz offiziell und gerichtlich entschieden vom Strand der Ostsee aus Richtung Wasser sein Wasser lassen.
:lol: Ich kugle mich gerade über den Boden! Besonders geil:

"...Die Ostsee enthält eine Wassermenge von 21.631 Kubikkilometern Brackwasser. Der Verdünnungsgrad wäre selbst im Wiederholungs- oder Nachahmungsfall so hoch, dass eine belästigende Verschmutzung oder Geruchsbeeinträchtigung ausgeschlossen ist."

und:

"...Dass es am Spülsaum der Ostsee landschaftlich anders als in Bergen und an Waldrändern keine weiteren Möglichkeiten zum landschaftlichen Rückzug gegeben hat außer der Abkehr, kann dem Betroffenen dabei nicht zum Nachteil gereichen. So ist es halt an der Küste."
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Bastel-Onkel
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Re: Nervenprobleme seit einiger Zeit

Beitrag von Bastel-Onkel »

Einerseits ist das Juristendeutsch sehr interessant. Noch trockener kann man über Wasser(lassen) kaum schreiben. Andererseits empfinde ich das Urteil und seine Begründung als sehr nahe an der Lebenswirklichkeit, was ja auch nicht immer der Fall ist. Jedenfalls eine gute und faire Entscheidung!
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