doofi: DaBaya:
Richtig, die Kiste darf nicht ortsveränderlich sein.
Damit ists mit nem Notstromer schonmal essig, die sind ja umeist transportabel.
Hmm. Solange keine Raeder dran sind imho i.O.
Ich muss bei meinem Aggregat die Raeder abschrauben und das Ding auf Boecke stellen, dann ists (laut Anwalt und Zoll) vollkommen OK.
doofi: DaBaya:
Richtig, die Kiste darf nicht ortsveränderlich sein.
Damit ists mit nem Notstromer schonmal essig, die sind ja umeist transportabel.
Hmm. Solange keine Raeder dran sind imho i.O.
Ich muss bei meinem Aggregat die Raeder abschrauben und das Ding auf Boecke stellen, dann ists (laut Anwalt und Zoll) vollkommen OK.
Aber ganz sicher nicht, du kannst die Kiste ja noch immer tragen.
Energiegesetz Kapitel 1, §3 Absatz 1, Satz 1, Nr. 1 ist festgelegt:
"Begünstigte Anlagen sind ortsfeste Anlagen, deren mechanische Energie ausschließlich der Stromerzeugung dient..."
Energiegesetz Kapitel 1, §3 Absatz 2:
"Ortsfest im Sinne dieses Gesetzes sind Anlagen, die während des Betriebes ausschließlich an ihrem jeweiligen Standort verbleiben und nicht auch dem Antrieb von Fahrzeugen dienen."
Anmelden muss man ne NEA dann beim Zollamt auch noch, wenn man die mit Heizöl betreiben will.
Die Aggregate der FW,THW, sonstiger HiOrgs dürfen auch nicht mit Heizöl betankt werden, weil ortsveränderlich.
Mitführen von Sprit,
mal Zwiesprache mit dem Gesetzeshüter des geringsten Misstrauens gehalten.
Geregelt ist das in D nicht, die Menge muss nur "angemessen" und gemäß den gängigen Vorschriften verstaut sein.
Angemessen ist in D, i.d.R. eben die 20l.
Heizöl/Diesel sollte sich aber bis 999,99...l noch ohne ADR SChein/sonstige Späße transportieren lassen, erst ab 1000l wirds zum Gefahrgut.
ABER,...
Transportbehältnis muss dafür zugelassen sein, LaSi muss sei und ein Feuerlöscher mid.2kg geeignet für die Brandklassen A,B &C
Die 60l beim LKW sind keine Zollsache, die sind klipp und klar in der ADR geregelt:
1.1.3.3 Freistellungen in Zusammenhang mit der Beförderung von flüssigen Kraftstoffen
Die Vorschriften des ADR gelten nicht für die Beförderung von:
(...) Je Beförderungseinheit dürfen höchstens 60 Liter in tragbaren Kraftstoffbehältern befördert werden. Diese Einschränkungen gelten nicht für Fahrzeuge von Einsatzkräften.
Gregor